Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 20 Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/20#abs-1 (1) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/20#abs-2 (2) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.