Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 20 Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/20#abs-1 (1) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/20#abs-2 (2) Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 2 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.

§ 19 § 21